Gesetz Nr. 124
Angaben im Sinne von Art.1, Absatz 125, des Gesetzes Nr. 124 vom 4. August 2017
Hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 1, Abs. 125-bis, Gesetz Nr. 124/2017 bezüglich der Verpflichtung, im Anhang zum Jahresabschluss alle Geldbeträge auszuweisen, die gegebenenfalls während des Geschäftsjahrs in Form von Subventionen, Beihilfen, vergüteten Aufträgen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen von der öffentlichen Verwaltung und von den in Absatz 125-bis des oben genannten Artikels aufgeführten Stellen erhalten wurden, weist die Gesellschaft darauf hin dass folgende Vergütungen in Form von Steuerguthaben und Beiträgen im Geschäftsjahr erhalten wurden:
Beschreibung | Norm | Amt | Betrag (in Euro) |
Amt für Handwerk und Gewerbegebiete |
LG vom 13. Februar 1997, Nr. 4 - wirtschaftlichen Vergünstigungen |
35.1 Amt für Handwerk und Gewerbegebiete |
15.500,00 |
Amt für Wirtschaft |
LG 4/97 in geltender Fassung - wirtschaftlichen Vergünstigungen |
Abt. 35 - Wirtschaft | 3.000,00 |
Amt für Handwerk und Gewerbegebiete |
LG vom 13. Februar 1997, Nr. 4 - wirtschaftlichen Vergünstigungen |
35.1 Amt für Handwerk und Gewerbegebiete |
11.500,00 |
Amt für Arbeitsservice | LG 14.07.2015, Nr. 7, Art.15, Abs. 1 - wirtschaftlichen Vergünstigungen | 19.3 Arbeitsservice | 7.500,00 |
Handelskammer | Beitrag Handelskammer für Digitalisierung | Handelskammer | 3.000,00 |